Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 195 aus 2014,
Artikel 11
01.05.2014
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentralamerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Marktes zu fördern.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentralamerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen.
(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche erstrecken: