Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2014,
Artikel eins
01.12.2014
(1) Vorbehaltlich des Kapitels römisch vier leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.
(2) Die Amtshilfe umfasst
(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.