Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Text

Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  2. Absatz 2Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
  3. Absatz 3und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)