Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.09.2014

Text

Befreiung von Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein
  2. Absatz 2,Die Befreiungsmaßnahme hat 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.
  3. Absatz 3,Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.