Loskennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,
Paragraph 5,
13.12.2014
Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum in der Kennzeichnung angegeben, so kann die Angabe des Loses entfallen, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.