Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
  2. Absatz 2Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
  3. Absatz 3Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.