Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Text

Festlegung und Anbringung des Loses

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
  2. Absatz 2Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
  3. Absatz 3Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.