Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
      1. Litera a
        an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
      2. Litera b
        an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
      3. Litera c
        zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
    3. Ziffer 3
      für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
    4. Ziffer 4
      für Speiseeis-Einzelpackungen.
  2. Absatz 2Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.