Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2014,
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZEUGENSCHUTZ
StF: BGBl. III Nr. 163/2014 (NR: GP XXV RV 32 AB 94 S. 21. BR: AB 9172 S. 829.)
Änderung
BGBl. III Nr. 191/2014 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 69/2015 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2017 (K - Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Bulgarien III 163/2014 *Estland III 163/2014 *Kroatien III 163/2014 *Lettland III 46/2017 *Litauen III 69/2015 *Polen III 163/2014 *Rumänien III 191/2014 *Slowakei III 163/2014 *Slowenien III 163/2014 *Tschechische R III 163/2014 *Ungarn III 163/2014*Bulgarien römisch drei 163 aus 2014, *Estland römisch drei 163 aus 2014, *Kroatien römisch drei 163 aus 2014, *Lettland römisch drei 46 aus 2017, *Litauen römisch drei 69 aus 2015, *Polen römisch drei 163 aus 2014, *Rumänien römisch drei 191 aus 2014, *Slowakei römisch drei 163 aus 2014, *Slowenien römisch drei 163 aus 2014, *Tschechische R römisch drei 163 aus 2014, *Ungarn römisch drei 163/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:
Bulgarien, Estland, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben,
UNTER HINWEIS auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien im Rahmen des Forums Salzburg;
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit beim Zeugenschutz zu entwickeln und zu vertiefen;
GESTÜTZT auf die von Europol auf dem Gebiet des Zeugenschutzes entwickelten Best-Practice Modelle;
UNTER BEACHTUNG der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit;
GESTÜTZT auf die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien und das Europäische Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 aus dem Jahre 2000, UNTOC;
UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption2 aus dem Jahre 2003, UNCAC;
GESTÜTZT auf die maßgeblichen Instrumente des Europarats;
EINGEDENK des freien Personenverkehrs in der Europäischen Union und den damit zusammenhängenden Herausforderungen auf dem Gebiet des Zeugenschutzes Folgendes vereinbart:
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1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.1Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
2Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.2Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.