Kurztitel

Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.09.2014

Text

Straßenseitige Maßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 6, erforderliche Lärmschutz für Nachbarn, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unzulässig ist.