Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.08.2014

Außerkrafttretensdatum

07.05.2015

Beachte

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).

Text

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Digitalisierung hat unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.