Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
19.07.2014
26.03.2015
15.05.2003
29/08 Strafrecht
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216. BR: AB 9109 S. 823.)
Englisch, Französisch
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:
Aserbaidschan, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien
Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,.
16.12.2025
20008760
NOR40164531