(5)Absatz 5,Jede haushaltsführende Stelle hat vorweg angemessene und wirksame risikobasierte Kontrollverfahren festzulegen, durch die gewährleistet werden kann, dass Förderungsmissbrauch und unerwünschte Mehrfachförderungen vermieden werden. Diese Verfahren sind in Sonderrichtlinien und Förderungsverträgen umzusetzen und können beispielsweise die zumindest stichprobenartige Überprüfung der Belege, das Erfordernis gesonderter Rechnungskreise bei der Förderungsnehmerin oder beim Förderungsnehmer, die Abstimmung mit anderen in Betracht kommenden Förderungsgebern, die Einschau vor Ort sowie in einschlägige Förderdatenbanken oder die Festlegung spezifischer Anforderungen an elektronische Belege umfassen.