Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

23.08.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Datenverwendung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle und die Abwicklungsstelle als Dienstleister berechtigt sind,
    1. Ziffer eins
      die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß Paragraphen 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie Paragraph 14, dieser Verordnung) und der Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164508