Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,
Text
Förderungsbegriff und -arten
§ 2.Paragraph 2,
Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§ 12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (Paragraph 12,) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.