Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 66 a

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL römisch fünf

Sonderbestimmungen für Strafgefangene

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß Paragraph 44, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
  2. Absatz 2,Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. Als Anwartschaftszeiten zählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume.
  3. Absatz 3,Als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 21, gilt die nach Absatz 5, versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Absatz eins und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, ist von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
  5. Absatz 5,Als Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, gilt die gemäß Paragraph 52, des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung, die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
  6. Absatz 6,Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten. Die Meldung zur Arbeitslosenversicherung und die Beitragsabfuhr wird durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz geregelt.
  7. Absatz 7,Bei Anwendung des Paragraph 69, (Rechtshilfe- und Auskunftspflicht) stehen die nach Absatz eins und 2 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen den Arbeitnehmern und die Justizanstalten den Betriebsinhabern gleich.

Anmerkung

Paragraph 66, wurde gem. Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,, aufgehoben. Die Überschrift „ARTIKEL V“ wurde daher übernommen.

Schlagworte

Berufsfortbildung, Rechtshilfepflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40164452