- Ziffer einsSatzbereiten, Schmelzen und Formgeben von Glas, Glasfasern und künstlichen Mineralfasern oder
- Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph eins
19.08.2014
18.08.2017
AEV Glasindustrie
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nicht eingeleitet werden dürfen Schleifschlämme der mechanischen Bearbeitung.
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Hilfsstoff, Waschmittel, Polierbad, Mattierbad, Regenerationstechnik, Schutzharz, Spülwasser
11.11.2025
10010938
NOR40164421