Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 31,

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
    2. Litera b
      falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;
    3. Litera c
      eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      falsche Angaben gemäß Paragraph 9,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 32, macht;
    2. Litera b
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;
    3. Litera c
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Litera b
      die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder
    3. Litera c
      der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
    4. Litera d
      seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;
    5. Litera e
      als Auftragnehmer gemäß Paragraph 20, die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
  4. Ziffer 4
    mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Litera a
      seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
    2. Litera b
      seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
  1. Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
  2. Absatz 3,Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164334