(7)Absatz 7Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 125/2009, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.