Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldungen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, und die Angabe des Kalenderquartals zu umfassen. Sofern in einem Kalenderquartal keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.
  2. Absatz eins a,Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn die Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß Absatz 3, gesamthaft elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle übermittelt wurden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,)

  3. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderquartal jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach den Sammel- und Behandlungskategorien bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.
  4. Absatz 4,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke haben die jeweils im Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden. Die Meldung hat die Massen an Elektro- und Elektronikgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien zu umfassen. Sofern in einem Kalenderjahr keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gesetzt werden, ist eine Leermeldung abzugeben.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164258