Absatz einsHersteller haben beim erstmaligen In-Verkehr-Setzen von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte zu leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie
- Ziffer einsdurch Teilnahme an einem entsprechenden Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder
- Ziffer 2durch Abschluss einer Versicherung oder
- Ziffer 3durch Einrichten eines gesperrten Bankkontos
geleistet werden.