Absatz einsDiese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um
- Ziffer einsElektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
- Ziffer 2elektrische Glühlampen
handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 Paragraph 4, Absatz eins bis 2b und die Paragraphen 4 a und 4b anzuwenden.