Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bedeckung der Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Absatz eins, sind von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 29, ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, eingerichtet ist, zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu überweisen. Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Falle der Einnahme von Geldern dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums diese Mittel oder eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40164169