Kurztitel

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

ABBAG-Gesetz

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt 98 aus 1965,, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20008907

Dokumentnummer

NOR40164132