Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.