Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsGeschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (Paragraph 28, JGG).
  2. Absatz 2Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.
  3. Absatz 3Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.
  4. Absatz 4Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.

Anmerkung

Art. römisch XIV Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, lautet: "Im Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte“ ersetzt.". Die Wendung befindet sich in Absatz 2,

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40164071