Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.
  2. Absatz 2Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40164061