Absatz einsSobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß Paragraph 197, Absatz 2, oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.