Absatz einsIm Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
- Ziffer einses sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
- Ziffer 2kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraphen 191, Absatz 2,, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, Paragraphen 450,, 451 Absatz 2, oder 485 Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie nach Paragraph 37, SMG vorliegt,
- Ziffer 3die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.