Absatz einsSicherstellung ist zulässig, wenn sie
- Ziffer einsaus Beweisgründen,
- Ziffer 2zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
- Ziffer 3zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
erforderlich scheint.