Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Anforderungen an Verpackungen

Nach Maßgabe von gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:

1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen

2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen

Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen

  1. Litera a
    Recycling:
    Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte recycliert werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
  2. Litera b
    Verwertung in Form der thermischen Verwertung:
    Verpackungsabfälle, die zum Zweck der thermischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
  3. Litera c
    Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
    Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen getrennt gesammelt werden und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
  4. Litera d
    Biologisch abbaubare Verpackungen:
    Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass der Großteil des Endproduktes sich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet.

4. Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.

a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe

Polyethylenterephthalat: PET, 1

Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2

Polyvinylchlorid: PVC, 3

Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4

Polypropylen: PP, 5

Polystyrol: PS, 6

b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe

Wellpappe: PAP, 20

Sonstige Pappe: PAP, 21

Papier: PAP, 22

c) Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stahl: FE, 40

Aluminium: ALU, 41

d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien

Holz: FOR, 50

Kork: FOR, 51

e) Nummern und Abkürzungen für Textilien

Baumwolle: TEX, 60

Jute: TEX, 61

f) Nummern und Abkürzungen für Glas

Farbloses Glas: GL, 70

Grünes Glas: GL, 71

Braunes Glas: GL, 72

g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe

Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.

Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80

Papier und Pappe/Kunststoff : 81

Papier und Pappe/Aluminium: 82

Papier und Pappe/Weißblech: 83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85

Kunststoff/Aluminium: 90

Kunststoff/Weißblech: 91

Kunststoff/verschiedene Metalle: 92

Glas/Kunststoff: 95

Glas/Aluminium: 96

Glas/Weißblech: 97

Glas/verschiedene Metalle: 98

Schlagworte

Verpackungsgewicht, Wiederverwertung, Gesundheitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163990