Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Recycling von gewerblichen Verpackungen
§ 14.Paragraph 14,
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen: Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
| 95% |
| 100% |
| 100% |
| 75% |
| 60% |
sonstige Materialverbunde
| 40% |
| |
Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.