Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben
- Ziffer einsim Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem in den Paragraphen 10, 11 und 17 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist,
- Ziffer 2die Übernahme von gewerblichen Verpackungen
- Litera abei ihren Übergabestellen
- Litera bvon Sammelpartnern, die eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführen
entsprechend ihrem Marktanteil sicherzustellen und - Ziffer 3die übernommenen Verpackungen unter Berücksichtigung des Absatz 5, zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten.