Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetztes Einweggeschirr und -besteck.

Schlagworte

Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163964