Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Text

Pflichten von Labors

Paragraph 74,

Labors, die im Rahmen von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, übermittelt wurden.