(1) Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.