Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
- Ziffer einsdie gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
- Ziffer 2deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
- Ziffer 3die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.