Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 18
12.08.2014
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,
1. | die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder | |||||||||
2. | deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder | |||||||||
3. | die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, | |||||||||
in Verkehr zu bringen. |
(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.