Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 397

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Widerspruch.

Paragraph 397,

  1. Absatz eins,Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
  3. Absatz 3,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163877