Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind Paragraphen 177 a, 179,, Paragraph 180, Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraph 181, Absatz eins und 3 anzuwenden.