Absatz eins,Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an der Gerichtsstelle abzuhalten. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung auf Antrag an dem Orte vorgenommen werden, an dem sich die Liegenschaft befindet.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,
BG
Paragraph 177
01.10.2014
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,, hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Anmerkung, Absatz 4, jetzt Paragraph 177 a,)
Beteiligte, Erteilung
31.05.2021
10001700
NOR40163861