Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Recurs.

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Wider die im Executionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Recurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
  2. Absatz 2,Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
  3. Absatz 3,Paragraph 521 a, ZPO ist nur anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
    3. Ziffer 3
      dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
  4. Absatz 4,Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 412, Absatz eins

Schlagworte

Rekurs, Exekutionsverfahren, ZPO (RGBl. Nr. 113 aus 1895,), Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163856