Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt;
- Ziffer 2trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, 30, Absatz 6, 31, Absatz 2, 32, Absatz 6, 35, Absatz 6, 36, Absatz 7, 38, Absatz 6, 40, Absatz 8 und 9, 41 Absatz 4, 42, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 4, 44, Absatz 5, 47, Absatz 6 und 7, 49 Absatz 9, 50, oder 56 Absatz 2, Ziffer 5, 10 und 11 sowie Absatz 4, Anteile an AIF vertreibt;
- Ziffer 3entgegen der Anordnung der FMA gemäß Paragraph 56, Absatz 4,, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet.