(6)Absatz 6,Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 8 und 9, §§ 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 93 Abs. 2a BWG.Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4, Absatz 8 und 9, Paragraphen 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz eins und 94 bis 96 WAG 2007 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Absatz 4, erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG.