Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 216, ABGB bildet, hat:
- Ziffer einsden unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
- Ziffer 2die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.