Absatz eins,Die FMA hat unter Berücksichtigung von Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und den gemäß Artikel 20, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Ziffer eins und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:
- Ziffer einsbei internen Ansätzen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;
- Ziffer 2zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.
Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Artikel 101, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen hat dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.