Absatz eins,Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
- Ziffer einsDie Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
- Ziffer 2die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
- Ziffer 3der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
- Ziffer 4der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
- Ziffer 5die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
- Ziffer 6die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
- Ziffer 7der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
- Litera aausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
- Litera bGeldmarktinstrumenten;
- Litera cFinanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
- Litera dZinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
- Litera eWertpapieren (Effektengeschäft);
- Litera fvon Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt; - Ziffer 7 ader Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007;
- Ziffer 8die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
- Ziffer 9die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 10die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
- Ziffer 11die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
- Ziffer 12die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
- Ziffer 13die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (Investmentgeschäft);
- Ziffer 13 adie Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
- Ziffer 14Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
- Ziffer 15das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
- Ziffer 16der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
- Ziffer 17der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
- Ziffer 18die Vermittlung von Geschäften nach
- Litera aZiffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
- Litera bZiffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
- Litera cZiffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
- Litera dZiffer 8,
- Ziffer 19Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
- Ziffer 20Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
- Ziffer 21die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
- Ziffer 22der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
- Ziffer 23Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)