Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12,

Text

Artikel 1

Zielsetzungen

  1. Absatz einsEntsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.
  4. Absatz 4Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.

Schlagworte

Kinderbetreuung, Bildungsqualität

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163681