Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,
Paragraph 5,
01.11.2014
(3) Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung, die auf Grund von Kollektivverträgen oder dienstrechtlichen Regelungen zustehen, sind auf die Schlechtwetterentschädigung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Für über das Höchstausmaß gemäß Paragraph 4, Absatz 3, hinaus gewährte Schlechtwetterentschädigungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gemäß Paragraph 8,