Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Text

Schlechtwetterentschädigung.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Absatz eins, von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht anzuwenden.