Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf Abfertigung:
- Ziffer einsMänner nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
- Ziffer 2bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 3bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 4bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 5bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
- Ziffer 6wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind und er in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, bezieht;
- Ziffer 7bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 8bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 9bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
- Ziffer 10bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG.