Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf
- Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
- Ziffer 2Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
- Ziffer 3Flugmodelle (Paragraph 24 c, LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG), unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
- Ziffer 4von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.